1. Die Kleintierhaltung darf nur betrieben werden, wenn sie im bescheidenen Umfang für den
Eigenbedarf vorgenommen wird. Gewerbsmäßiges Handeln ist nicht gestattet.
2. Der Tierhalter muss mindestens Grundkenntnisse in der Haltung und Pflege
von Kleintieren besitzen.
3. Der Tierhalter hat sich an die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie des
Tiergesundheitsgesetzes zu halten.
4. Der Tierhalter hat die hygienischen Bestimmungen im Umgang mit den Tieren
einzuhalten, die Parzelle frei von Unrat und sonstigem Müll zu halten,
sowie für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Futtermitteln zu sorgen.
5. Der Tierhalter hat sich beim Veterinäramt zu registrieren und den Anweisungen
der Amtstierärztin Folge zu leisten.
6. Der Tierhalter muss dafür sorgen, dass sich die Kleintiere nur auf seinem
Grundstück aufhalten.
7. Der Tierhalter hat regelmäßig den Gesundheitszustand seiner Tiere zu
überprüfen bzw. durch einen Veterinär überprüfen zu lassen.
8. Der Tierhalter hat bei Bekanntgabe eines Seuchenfalls sofort entsprechend zu
handeln.
9. Die Futtermittel sind in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren.
10. Abends bzw. über Nacht sind keine gefüllten Futtertröge offen auf dem
Grundstück aufzustellen. Streufutter ist dementsprechend zu portionieren.
11. Gekochtes Gemüse (z.B. Kartoffeln) sind nur aus Futtertrögen zu verfüttern.
Abends ist der Platz von den Resten zu säubern.
12. In der Anlage dürfen folgende Tiere gehalten werden:
Hasen, Kaninchen, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Perlhühner, Rebhühner,
Truthühner und Wachteln, Katzen (kastriert), und Sittiche.
13. Nicht in der Anlage dürfen folgende Tiere gehalten werden:
Pferde, Esel, Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine und Gehegewild.
Unabhängig von ihrer Größe.
14. Hunde-/ Katzenzucht ist nicht gestattet.
15. Ungeziefer (z.B. Ratten) sind umgehend und wirkungsvoll zu bekämpfen.
Beendigung der Kleintierhaltung
1. Die Berechtigung zur Kleintierhaltung endet
- entweder mit der Aufgabe der Kleintierhaltung durch den nach diesen Regelungen zur
Tierhaltung berechtigten Kleingartenpächter oder
- mit der Beendigung seines Kleingartenpachtverhältnisses.
In diesen Fällen sind Tierunterkünfte/Stallungen durch den bisherigen Tierhalter zu beseitigen.
2. Die Berechtigung endet auch, wenn die zur Kleintierhaltung erteilte Genehmigung durch
den Vorstand des KGV widerrufen wird oder der eigenmächtig handelnde Pächter des
Kleingartens zur Unterlassung der nach Ziff. 8.2. der (Rahmen-) Kleingartenordnung
unerlaubten Tierhaltung und der Beseitigung hierzu der errichteten/aufgestellten
Tierunterkünfte/Stallungen aufgefordert wird.