Tierhalter

Die Tierhaltung
Termin der Amtstierärztin
am:

Aktuelles:


Voraussetzungen zur Nutzung für die  Haltung von Kleintieren:

1.   Die Kleintierhaltung darf nur betrieben werden, wenn sie im bescheidenen Umfang für den 
      Eigenbedarf vorgenommen wird. Gewerbsmäßiges Handeln ist nicht gestattet.
2.   Der Tierhalter muss mindestens Grundkenntnisse in der Haltung und Pflege 
      von Kleintieren besitzen. 
3.   Der Tierhalter hat sich an die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie des 
      Tiergesundheitsgesetzes zu halten.
4.   Der Tierhalter hat die hygienischen Bestimmungen im Umgang mit den Tieren 
      einzuhalten, die Parzelle frei von Unrat und sonstigem Müll zu halten,
      sowie für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Futtermitteln zu sorgen.
5.   Der Tierhalter hat sich beim Veterinäramt zu registrieren und den Anweisungen 
      der Amtstierärztin Folge zu leisten.
6.   Der Tierhalter muss dafür sorgen, dass sich die Kleintiere nur auf seinem 
      Grundstück aufhalten.
7.   Der Tierhalter hat regelmäßig den Gesundheitszustand seiner Tiere zu 
      überprüfen bzw. durch einen Veterinär überprüfen zu lassen. 
8.   Der Tierhalter hat bei Bekanntgabe eines Seuchenfalls sofort entsprechend zu 
      handeln.
9.   Die Futtermittel sind in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren.
10. Abends bzw. über Nacht sind keine gefüllten Futtertröge offen auf dem 
      Grundstück aufzustellen. Streufutter ist dementsprechend zu portionieren. 
11. Gekochtes Gemüse (z.B. Kartoffeln) sind nur aus Futtertrögen zu verfüttern.
      Abends ist der Platz von den Resten zu säubern.  
12. In der Anlage dürfen folgende Tiere gehalten werden:
      Hasen, Kaninchen, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, 
      Truthühner und Wachteln, Katzen (kastriert), und Sittiche. 
13. Nicht in der Anlage dürfen folgende Tiere gehalten werden:
      Pferde, Esel, Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine und Gehegewild.
      Unabhängig von ihrer Größe.
14. Hunde-/ Katzenzucht ist nicht gestattet.
15. Ungeziefer (z.B. Ratten) sind umgehend und wirkungsvoll zu bekämpfen.

Beendigung der Kleintierhaltung     

1. Die Berechtigung zur Kleintierhaltung endet 
     - entweder mit der Aufgabe der Kleintierhaltung durch den nach diesen Regelungen zur 
       Tierhaltung berechtigten Kleingartenpächter oder 
     - mit der Beendigung seines Kleingartenpachtverhältnisses. 
In diesen Fällen sind Tierunterkünfte/Stallungen durch den bisherigen Tierhalter zu beseitigen.

2. Die Berechtigung endet auch, wenn die zur Kleintierhaltung erteilte Genehmigung durch
    den Vorstand des KGV widerrufen wird oder der eigenmächtig handelnde Pächter des
    Kleingartens zur Unterlassung der nach Ziff. 8.2. der (Rahmen-) Kleingartenordnung
    unerlaubten Tierhaltung und der Beseitigung hierzu der errichteten/aufgestellten
    Tierunterkünfte/Stallungen aufgefordert wird. 

Tierschutzgesetz 
Tiergesundheitsgesetz

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen 
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